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Düngeverordnung

 

Auf der HP "www.duengung-bw.de" sind die aktuellen Regelungen und Merkblätter der DüV zu finden.

ALLGEMEINES

  • Die Düngeverordnung ist die zentrale Norm für die grundsätzliche Anwendung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln. Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen für Grünland und Feldfutterbau nochmals aufgeführt.

§3 Abs. 2 BEDARFSBERECHNUNG

  • Vor dem Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln muss der Düngebedarf der jeweiligen Kultur ermittelt werden. Der ermittelte Wert gilt im Sinne des §4 Abs. 2 DüV für Grünland und mehrschnitten Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze und darf nicht überschritten werden.

§3 Abs. 4 Nr. 2 GRUNDBODENUNTERSUCHUNG

  • Jeder Schlag ab 1 ha muss mindestens alle 6 Jahre auf den pflanzenverfügbaren Phosphatgehalt untersucht werden.
  • Die Ergebnisse haben nun rechtliche Auswirkungen auf die Düngungsplanung. Nach §3 Abs. 6 DüV darf Phosphat nur noch auf Entzug gedüngt werden, wenn auf den jeweiligen Schlägen, die Bodenuntersuchung ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt folgende Werte überschreitet:
  1. 20 mg P2O5 / 100 g Boden (CAL-Methode)
  2. 25 mg P2O5 / 100 g Boden (DL-Methode)
  3. 3,6 mg P2O5 / 100 g Boden (EUF-Methode)
  • Durch diese Regelung kann es in der Anwendung von organischen Düngemitteln unter Umständen zu Einschränkungen durch den Phosphatgehalt kommen.

§5 Abs. 1 BODENZUSTAND

  • Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden
  1. überschwemmt,
  2. wassergesättigt,
  3. gefroren,
  4. oder schneebedeckt ist (Achtung: Es gibt keine 5 cm Untergrenze mehr!)

§5 Abs. 2 Gewässerabstand

  • Zu den Vorgaben im Bereich zu Gewässern wird auf das Wassergesetz (WasserG) verwiesen.
  • Bei geneigten Flächen gelten erweiterte Gewässerabstände.

§6 Abs. 3 Gülletechnik

  • Flüssige organische und flüssig organisch-mineralische Düngemittel dürfen ab 1. Februar 2025 auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter nur noch streifenförmig (bodennah) ausgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden (auf bestelltem Ackerland gilt diese Regelung ab 1. Februar 2020).
  • Ausnahmen von dieser Regelung können durch die Länder erlassen werden, wenn
  1. Andere Verfahren zu vergleichbar geringeren Ammoniakemissionen führen wie die streifenförmige Ausbringung oder Injektion.

  2. Agrarstrukturelle Besonderheiten, insbesondere steile Hanglagen und damit verbundene Sicherheitsrisiken gegen den Einsatz von streifenförmiger Ausbringtechnik sprechen.

§5 Abs. 3 STICKSTOFFOBERGRENZE

  • Es dürfen im betrieblichen Durchschnitt maximal 170 kg Gesamt-N/ha aus organischen Düngemitteln, einschließlich Gärresten, ausgebracht werden.
  1. Für die Berechnung, ob diese Obergrenze eingehalten wurde, dürfen die Stall- und Lagerverluste nach Anlage 2 DüV angerechnet werden.
  • Ausnahmen von dieser Obergrenze können die Länder in Abstimmung in Abstimmung mit EU und Bund erlassen (sog. Derogationsregelung)
  1. Im Fall von Gärresten kann diese Ausnahmeregelung nur auf den pflanzlichen Anteil der Gärreste angewendet werden, der tierische Anteil bleibt auch bei einer Ausnahmegenehmigung auf 170 kg Gesamt-N/ha beschränkt (§6 Abs. 7)
  • Für die Anwendung von Kompost dürfen im dreijährigen Durchschnitt maximal 510 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden.

§6 Abs. 8 Sperrzeiten

  • Für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (sowohl mineralisch als auch organisch) bestehen je nach Düngerart und Ausbringfläche unterschiedlichen Sperrzeiten.
  • Grundsätzlich gelten folgende Vorgaben:
  1. Ackerland: ab der Ernte der Hauptkultur bis 31.01. des Folgejahres
    1. Ausnahmen (§6 Abs. 9 DüV):

    2. Bis 01.10. zu Zwischenfrüchten, Winterraps und bei Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15.09. oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 01.10.

    3. Es dürfen im Herbst jedoch nur maximal 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg Ammonium-N/ha gedüngt werden.

  2. Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau (bei einer Aussaat bis 15.05.):
    1. 01.11 bis 31.01.

    2. Im Zeitraum vom 01.09. bis zu Beginn der Sperrzeit dürfen max. 80 kg Gesamtstickstoff aus flüssigen organischen Düngemitteln ausgebracht werden.

  3. Für Festmist von Huf- oder Klauentiere (kein Geflügelmist!) und Kompost gilt eine Sperrzeit vom 01.12. bis 15.01.

  4. In Abbildung 57 sind die Sperrzeiten (rote Bereiche) und Vorschläge für die Ausbringtermine (grüne Bereiche) zusammengefasst.
    • Abbildung 57: Sperrzeiten nach den Vorgaben der Düngeverordnung (nach Messner, 2015)

    §8 Aufzeichnungspflicht

    • Zu den Vorgaben bezüglich der „Aufzeichnungspflicht“ wird auf das entsprechende Kapitel verwiesen.

    §12 Lagerkapazität

    • Von einer ordnungsgemäßen Lagerkapazität ist gem. Düngeverordnung dann auszugehen, wenn die Werte aus Tabelle 30 eingehalten werden.

      Tabelle 30: Mindestlagerkapazitäten für organische Dünger nach
      Vorgaben der Düngeverordnung
    Gülle, Gärreste, Jauche, Silagesäfte mind. 6 Monate
    Gülle, Gärreste, Jauche, Silagesäfte
    bei >3 GV/ha und/oder keinen eigenen
    Ausbringflächen (ab 01.01.2020)
    mind. 9 Monate
    Festmist, Kompost (ab 01.01.2020) mind. 2 Monate

    • Bei der Berechnung sind Niederschlagswasser und Reinigungswasser zu berücksichtigen.
    • Können die Lagerkapazitäten nicht im eigenen Betrieb zur Verfügung gestellt werden, sind im Sinne des §12 Abs. 5 DüV schriftliche Vereinbarungen notwendig, welche die ordnungsgemäße Lagerung in betriebsfremden Lagern sicherstellen.

    §13 Besondere Regelungen zum Schutz der Gewässer

    • Die Landesregierung hat für Gebiete im schlechten chemischen Zustand nach §7 Grundwasserverordnung (mehr als 50 mg Nitrat/Liter Wasser) Sonderregelungen umgesetzt.


    Auf der HP "www.duengung-bw.de" sind die aktuellen Regelungen und Merkblätter der DüV zufinden.