ALLGEMEINES
§3 Abs. 2 BEDARFSBERECHNUNG
§3 Abs. 4 Nr. 2 GRUNDBODENUNTERSUCHUNG
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Die Ergebnisse haben nun rechtliche Auswirkungen auf die Düngungsplanung. Nach §3 Abs. 6 DüV darf Phosphat nur noch auf Entzug gedüngt werden, wenn auf den jeweiligen Schlägen, die Bodenuntersuchung ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt folgende Werte überschreitet:
- 20 mg P2O5 / 100 g Boden (CAL-Methode)
- 25 mg P2O5 / 100 g Boden (DL-Methode)
- 3,6 mg P2O5 / 100 g Boden (EUF-Methode)
§5 Abs. 1 BODENZUSTAND
- überschwemmt,
- wassergesättigt,
- gefroren,
- oder schneebedeckt ist (Achtung: Es gibt keine 5 cm Untergrenze mehr!)
§5 Abs. 2 Gewässerabstand
§6 Abs. 3 Gülletechnik
- Andere Verfahren zu vergleichbar geringeren Ammoniakemissionen führen wie die streifenförmige Ausbringung oder Injektion.
- Agrarstrukturelle Besonderheiten, insbesondere steile Hanglagen und damit verbundene Sicherheitsrisiken gegen den Einsatz von streifenförmiger Ausbringtechnik sprechen.
§5 Abs. 3 STICKSTOFFOBERGRENZE
- Für die Berechnung, ob diese Obergrenze eingehalten wurde, dürfen die Stall- und Lagerverluste nach Anlage 2 DüV angerechnet werden.
- Im Fall von Gärresten kann diese Ausnahmeregelung nur auf den pflanzlichen Anteil der Gärreste angewendet werden, der tierische Anteil bleibt auch bei einer Ausnahmegenehmigung auf 170 kg Gesamt-N/ha beschränkt (§6 Abs. 7)
§6 Abs. 8 Sperrzeiten
- Ackerland: ab der Ernte der Hauptkultur bis 31.01. des Folgejahres
- Ausnahmen (§6 Abs. 9 DüV):
- Bis 01.10. zu Zwischenfrüchten, Winterraps und bei Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15.09. oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 01.10.
- Es dürfen im Herbst jedoch nur maximal 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg Ammonium-N/ha gedüngt werden.
- Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau (bei einer Aussaat bis 15.05.):
- 01.11 bis 31.01.
- Im Zeitraum vom 01.09. bis zu Beginn der Sperrzeit dürfen max. 80 kg Gesamtstickstoff aus flüssigen organischen Düngemitteln ausgebracht werden.
Für Festmist von Huf- oder Klauentiere (kein Geflügelmist!) und Kompost gilt eine Sperrzeit vom 01.12. bis 15.01.
In Abbildung 57 sind die Sperrzeiten (rote Bereiche) und Vorschläge für die Ausbringtermine (grüne Bereiche) zusammengefasst.
Abbildung 57: Sperrzeiten nach den Vorgaben der Düngeverordnung (nach Messner, 2015)
§8 Aufzeichnungspflicht
§12 Lagerkapazität
Gülle, Gärreste, Jauche, Silagesäfte |
mind. 6 Monate |
Gülle, Gärreste, Jauche, Silagesäfte bei >3 GV/ha und/oder keinen eigenen Ausbringflächen (ab 01.01.2020) |
mind. 9 Monate |
Festmist, Kompost (ab 01.01.2020) |
mind. 2 Monate |
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Können die Lagerkapazitäten nicht im eigenen Betrieb zur Verfügung gestellt werden, sind im Sinne des §12 Abs. 5 DüV schriftliche Vereinbarungen notwendig, welche die ordnungsgemäße Lagerung in betriebsfremden Lagern sicherstellen.
§13 Besondere Regelungen zum Schutz der Gewässer
Auf der HP
"www.duengung-bw.de" sind die aktuellen Regelungen und Merkblätter der DüV zufinden.