Rechtliche Grundlage der Guten Fachlichen Praxis beim Düngen sind u.a. die
Düngeverordnung des Bundes
vom 10.1.2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.2007.
Sie
regelt die gute fachliche Praxis der zeitlich und
mengenmäßig bedarfsgerechten Ernährung der Pflanzen. Zu beachten
ist außerdem die
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Anlagenverordnung
wassergefährdender Stoffe vom 30.11.2005, die in Baden-Württemberg die
Anforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von
Jauche, Gülle und Festmist regelt. Das neue Merkblatt des Umweltministeriums zu Gülle, Festmist, Jauche, Silagesickersaft und Gärreste, Gewässerschutz (JGS Anlagen) vom 1.8.20008 wurde ebenfalls berücksichtigt. Die wichtigsten zu beachtenden
Vorschriften werden hier kurz aufgeführt:
Zur organischen Düngung
- Für flüssige Wirtschaftsdünger besteht auf Grünland ein gen
erell
e
s Ausbringungsverbot von 15. November bis 31. Januar. Sperrfristen sind einzuhalten.
- Die
Obergrenze für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer
Herkunft, sofern Nährstoffbedarf in dieser Höhe besteht, beträgt im Betriebsdurch
schnitt 170 kg Gesamt-N/ha Grünland. Hierbei dürfen
ma
xi
mal folgende Stall- und Lagerungsverluste in % der Ausscheidungen
an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
angerechnet werden (Tab. 1).
Tab. 1: Max. zulässig anrechenbare Verluste für die N-Obergrenze (Stall- und Lagerung)
Tierart |
Gülle |
Festmist, Jauche |
Rinder |
15 % |
30 % |
Schweine |
30 % |
35 % |
Geflügel |
|
40 % |
Pferde, Schafe |
|
45 % |
- Im Einzelfall können unter Einhaltung verschiedener Auflagen
Ausnahmegenehmigungen für Rinderhaltungsbetriebe auf intensiv
genutzten
Grünlandflächen bis zu einer Nährstoffobergrenze von 230 kg N/ha
erteilt werden (s. gesonderte Bestimmungen).