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Anwendungsbeispiel

  • Das folgende Beispiel soll dem Anwender die Handhabung der aufgeführten Regelungen verdeutlichen und die Vorgehensweise schematisch darstellen.
  • In Abbildung 46 sind Grundannahmen, die zur Berechnung des Beispiels herangezogen wurden zusammengestellt.
    Abbildung 46: Annahmen zu Pflanzenbau und Tierhaltung (Luib, 2017)

  • Alle Berechnungen werden nach dem Schema, das Anlage 5 DüV vorgibt, durchgeführt.

NäHRSTOFFZUFUHR – BEISPIEL STICKSTOFF

  • Bei der Erfassung der Nährstoffzufuhr ist entscheidend, dass für die Berechnung der Nährstoffzufuhr durch Wirtschaftsdünger aus tierischer Herkunft mindestens der Nährstoffanfall je Tierplatz und Jahr nach Anlage 1 Tabelle 1 DüV angesetzt wird (s. Zeile 2 in Abbildung 47). Im Fall von Stickstoff können aber Stickstoffverluste während Lagerung und Ausbringung nach den Vorgaben der Anlage 2 DüV abgezogen werden. Für Rindergülle können gemäß der Vorgaben Stickstoffverluste in Höhe von 30% abgezogen werden. Das bedeutet 70% des Stickstoffes werden als Mindestzufuhr tatsächlich gedüngt. Da der Beispielbetrieb nur Rinder hält, kann im Beispiel der gesamte Stickstoffanfall mit 70% (0,7) multipliziert werden.

    Abbildung 47: Beispielhafte Berechnung der Stickstoffzufuhr auf Grobfutterflächen für die Nährstoffbilanzierung nach Vorgaben der Düngeverordnung (Luib 2017)

  • Für die Berechnung der Stickstoffbindung aus Leguminosen wird der durchschnittliche Anteil dieser Arten am Gesamtbestand in Ackerfutter und Grünland erfasst. Die jeweilige Stickstofffixierung muss nach den Vorgaben der Anlage 4 Tabelle 12 DüV erfolgen.

Nährstoffabfuhr - Beispiel Stickstoff

  • Die Berechnung der Nährstoffabfuhr erfolgt nach dem in Abbildung 48 genannten Rechenschema. Die Abbildung 48 stellt allerdings nicht die Berechnung der anrechenbaren Verluste dar, diese wird in Abbildung 49 veranschaulicht.
  • Wichtig ist, dass auch für die Berechnung der Nährstoffabfuhr mindestens die Standardwerte für die Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter gemäß Anlage 1 Tabelle 2 DüV verwendet werden. Diese Werte werden dann, wie Abbildung 48 zeigt, mit der Anzahl der jeweiligen Plätze verrechnet.

    Abbildung 48: Beispielhafte Berechnung der Stickstoffabfuhr von Grobfutterflächen für die Nährstoffbilanzierung nach Vorgaben der Düngeverordnung (Luib, 2017)

Nährstoffsaldo - Beispiel Stickstoff

  • Bevor Nährstoffzu- und –abfuhr miteinander verrechnet werden, können auf Seite der Nährstoffabfuhr nach §8 Abs. 3 DüV für Ackerfutter und Grünland Nährstoffverluste angerechnet werden. Diese werden als zusätzliche Nährstoffabfuhr der Nährstoffzufuhr gegenüber gestellt. Da die zulässigen Nährstoffverluste mit 15% für Feldfutter und 25% für Grünland unterschiedlich sind, muss genauer gerechnet werden.
  • Die anrechenbaren Verluste müssen in diesem Fall auf die jeweiligen Flächenanteile von Feldfutter und Grünland an der gesamten Grobfutterfläche bezogen werden. Der Beispielbetrieb umfasst 65 ha Grobfutterfläche, die entsprechenden prozentualen Flächenanteile von Silomais, Ackerfutter, Grünland und Weide sind in Abbildung 49 dargestellt. Für Silomais ist laut Düngeverordnung kein Verlust anrechenbar. Somit können, wie in Zeile 11 der Abbildung 76 gezeigt, lediglich 35% Ackerfutter mit 15% Verlust und 42% Grünland mit 25% angerechnet werden. Dieser Gesamtverlust wird mit der Nährstoffabfuhr multipliziert und ergibt damit eine zusätzliche Nährstoffabfuhr.

    Abbildung 49: Beispielhafte Berechnung des Stickstoffsaldos auf Grobfutterflächen für die Nährstoffbilanzierung nach Vorgaben der Düngeverordnung (Luib, 2017)

  • Im nächsten Schritt werden von der ermittelten Nährstoffzufuhr die berechnete Nährstoffabfuhr und die anrechenbaren Verluste abgezogen. Das Ergebnis ist in Zeile 12 der Abbildung 49 gezeigt.
  • Dieses Gesamtbetriebliche Ergebnis wird durch die Grobfutterfläche geteilt und zeigt den Nährstoffsaldo bezogen auf e nen Hektar.

Nährstoffzufuhr - Beispiel Phosphat

  • Die Berechnung der Phosphatabfuhr erfolgt, wie in Abbildung 50 gezeigt, nach einem ähnlichen Rechenschema wie die Erfassung der Stickstoffabfuhr.
  • Allerdings gibt es zwei maßgebliche Unterschiede! Im Gegensatz zur Stickstoffzufuhr darf im Fall der Wirtschaftsdünger aus tierischer Herkunft kein Abzug für Nährstoffverluste angerechnet werden. Das bedeutet, dass der Phosphatanfall aus der Tierhaltung vollumfänglich angerechnet werden muss.
  • Der zweite Unterschied zeigt sich in Zeile 9 der Abbildung 50, denn eine Phosphatbindung findet selbstverständlich durch Leguminosen nicht statt

    Abbildung 50: Beispielhafte Berechnung der Phosphatzufuhr von Grobfutterflächen für die Nährstoffbilanzierung nach Vorgaben der Düngeverordnung (Luib, 2017)

Nährstoffabfuhr - Beispiel Phosphat

  • Die Berechnung der Phosphatabfuhr ist, bis auf abweichende Werte für die Nährstoffaufnahme, identisch zur Vorgehensweise für die Erfassung der Stickstoffabfuhr.
  • Die entsprechenden Standardwerte für die Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter ergeben sich wieder aus Anlage 1 Tabelle 2 DüV. Deren Verrechnung zeigt Abbildung 51.

    Abbildung 51: Beispielhafte Berechnung der Phosphatabfuhr von Grobfutterflächen für die Nährstoffbilanzierung nach Vorgaben der Düngeverordnung (Luib, 2017)

Nährstoffsaldo - Beispiel Phosphat

  • Auch die Erfassung des Nährstoffsaldos von Phosphat entspricht der Vorgehensweise der Berechnung des Stickstoffsaldos. Auch hier dürfen 15% Verluste für Feldfutterflächen und 25% Verluste auf Grünlandflächen angerechnet werden.
  • Die Berechnungsschritte des Nährstoffsaldos für Phosphat sind beispielhaft in Abbildung 52 dargestellt.

    Abbildung 52: Beispielhafte Berechnung des Phosphatsaldos auf Grobfutterflächen für die Nährstoffbilanzierung nach Vorgaben der Düngeverordnung (Luib, 2017)

Nährstoffüberschüsse - Beispiel

  • Die berechneten Nährstoffsalden je Hektar müssen nach den Vorgaben der Anlage 6 DüV, wie in der Tabelle 28 beispielhaft gezeigt, über mehrere Jahre zusammengefasst werden.
  • Für Stickstoff sind dabei 3 Jahre und für Phosphat 6 Jahre zu berücksichtigen. Die durchschnittlichen Nährstoffsaldendürfen dabei nicht die Werte aus Tabelle 25 und Tabelle 26 überschreiten.

    Tabelle 28: Beispielhafte mehrjährige Zusammenfassung der Nährstoffsalden nach Anlage 6 DüV (Luib, 2017)