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Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht

  • Grundsätzlich sind alle Betriebe verpflichtet sowohl die Düngebedarfsberechnung, wie auch die gedüngten Nährstoffmengen aufzuzeichnen. In §10 Abs. 3 der Düngeverordnung werden allerdings einige Ausnahmen von dieser Pflicht geregelt. Es können entweder einzelne Flächen ausgenommen werden oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ganze Betriebe.

    Auf der Seite www.duengung-bw.de ist unter "Informationen" jeweils ein Entscheidungsbaum für die Aufzeichnungspflicht in grünen bzw. roten Gebieten zu finden.