UMRüSTUNG VORHANDENER GüLLETECHNIK
- Ab dem 01. Februar 2025 darf Gülle auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau ausschließlich streifenförmig, d.h. mit bodennaher Gülletechnik ausgebracht werden (Vgl. §6 Abs. 3 DüV).
- Mögliche Ausnahmen von der bodennahen Technik können dieser Übersicht entnommen werden.
- In vielen Betrieben muss auf diese Vorgabe mit Anpassungen reagiert werden. Abbildung 37 zeigt einen schematischen Ablauf der notwendigen überlegungen hin zu einer einzelbetrieblich optimalen Entscheidung.
Abbildung 37: Schematischer Entscheidungsbaum für Anpassungen in der Gülletechnik (Luib 2017)
AFP-Förderung Baden-Württemberg
- In Baden-Württemberg kann die Neuanschaffung von Gülletechnik durch das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gefördert werden.
- Förderungsvoraussetzungen sind:
- Förderungsvoraussetzungen sind:
- Je Kubikmeter Fassvolumen müssen jährlich mind. 300 m3 Wirtschaftsdünger ausgebracht werden
- je Meter Arbeitsbreite des Verteilers mind. 300 m3 jährliche Ausbringmenge
- Je Meter Arbeitsbreite des Verteilers jährlich mind. 30 ha überfahrene Ausbringfläche
- Die Gülletechnik muss zu mind. 10% auf den Flächen des antragstellenden Betriebs eingesetzt werden. Die verbleibende Kapazität kann überbetrieblich eingesetzt werden, so lange das landwirtschaftliche Unternehmen nicht die steuerlichen Grenzen zur Gewerblichkeit (51.500 € Umsatz aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit bzw. 1/3 des Gesamtumsatzes aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit) erreicht.
- Ferner gelten alle Förderungsvoraussetzungen, wie sie auch für bauliche Investitionen gelten (Buchführung, ausreichende Rentabilität, Liquidität und Stabilität, berufliche Qualifikationen etc.)
- Die Neuanschaffung von Gülleinjektoren mit oder ohne Tankwagen
- Die Neuanschaffung von Schleppschuhverteilern mit oder ohne Tankwagen
- Grundsätzlich werden 20% der Nettoinvestition (ohne MwSt.) gefördert
- über die Junglandwirtförderung können zusätzlich 10% der Nettoinvestition gefördert werden
- Voraussetzungen: Betriebsleiter ist nicht älter als 40 Jahre und höchstens 5 Jahre niedergelassen
- Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde