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UMRüSTUNG VORHANDENER GüLLETECHNIK

  • Ab dem 01. Februar 2025 darf Gülle auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau ausschließlich streifenförmig, d.h. mit bodennaher Gülletechnik ausgebracht werden (Vgl. §6 Abs. 3 DüV).
  • Mögliche Ausnahmen von der bodennahen Technik können dieser Übersicht entnommen werden.
  • In vielen Betrieben muss auf diese Vorgabe mit Anpassungen reagiert werden. Abbildung 37 zeigt einen schematischen Ablauf der notwendigen überlegungen hin zu einer einzelbetrieblich optimalen Entscheidung.

 

    Abbildung 37: Schematischer Entscheidungsbaum für Anpassungen in der Gülletechnik (Luib 2017)

AFP-Förderung Baden-Württemberg

  • In Baden-Württemberg kann die Neuanschaffung von Gülletechnik durch das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gefördert werden.
  • Förderungsvoraussetzungen sind:
  1. Förderungsvoraussetzungen sind:
    1. Je Kubikmeter Fassvolumen müssen jährlich mind. 300 m3 Wirtschaftsdünger ausgebracht werden

    2. je Meter Arbeitsbreite des Verteilers mind. 300 m3 jährliche Ausbringmenge

    3. Je Meter Arbeitsbreite des Verteilers jährlich mind. 30 ha überfahrene Ausbringfläche

  2. Die Gülletechnik muss zu mind. 10% auf den Flächen des antragstellenden Betriebs eingesetzt werden. Die verbleibende Kapazität kann überbetrieblich eingesetzt werden, so lange das landwirtschaftliche Unternehmen nicht die steuerlichen Grenzen zur Gewerblichkeit (51.500 € Umsatz aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit bzw. 1/3 des Gesamtumsatzes aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit) erreicht.

  3. Ferner gelten alle Förderungsvoraussetzungen, wie sie auch für bauliche Investitionen gelten (Buchführung, ausreichende Rentabilität, Liquidität und Stabilität, berufliche Qualifikationen etc.)
  • Gefördert werden kann:
  1. Die Neuanschaffung von Gülleinjektoren mit oder ohne Tankwagen

  2. Die Neuanschaffung von Schleppschuhverteilern mit oder ohne Tankwagen

  • Förderungshöhe
  1. Grundsätzlich werden 20% der Nettoinvestition (ohne MwSt.) gefördert

  2. über die Junglandwirtförderung können zusätzlich 10% der Nettoinvestition gefördert werden
    1. Voraussetzungen: Betriebsleiter ist nicht älter als 40 Jahre und höchstens 5 Jahre niedergelassen

  3. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde