Auftrag zur Wildschadensschätzung
Die Erteilung eines Auftrages für ein Schätzgutachten kann durch die Parteien (außerhalb des Vorverfahrens), die Gemeinde (Vorverfahren) oder das Gericht (im gerichtlichen Verfahren) erfolgen.
Erstellung des Schätzgutachtens
Bei der Ermittlung eines Wildschadens muss der Wildschadensschätzer zumindest folgende Angaben im schriftlichen Gutachten bzw. Protokoll festhalten: