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Schadensregulierung

Schadensregulierung

Schadensersatz

Die Regulierung von Wildschäden ist als Schadensersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Bundes- und Landesjagdgesetz vorgegeben:

§249 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Wichtig: Schadensersatz ist der Ersatz des vollen wirtschaftlichen Interesses, das heißt des in Geld schätzbaren Verlustes.

§252 BGB: Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“

Beweispflicht

Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Wildschaden liegt beim Ersatzberechtigten (Beweissicherung, bis Aufnahme durch Schätzer erfolgt). Beweismittel können sein: Fährten, Losung, Lagerplätze, Schadbild, Zeugenaussagen, Beobachtungen, Zeichnungen, Fotos, ...

Erstellung des Schätzgutachtens

Bei der Ermittlung eines Wildschadens muss der Wildschadensschätzer zumindest folgende Angaben im schriftlichen Gutachten bzw. Protokoll festhalten: