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Rechtliche Regelungen
Rechtliche Grundlage der Guten Fachlichen Praxis beim Düngen sind u.a. die Düngeverordnung des Bundes vom 10.1.2006 in der Fassung der Bekanntmachung  vom 27.2.2007. Sie regelt die gute fachliche Praxis der zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechten Ernährung der Pflanzen. Zu beachten ist außerdem die Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe vom 30.11.2005, die in Baden-Württemberg die Anforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Festmist regelt. Das neue Merkblatt des Umweltministeriums zu Gülle, Festmist, Jauche, Silagesickersaft und Gärreste, Gewässerschutz (JGS Anlagen) vom 1.8.20008 wurde ebenfalls berücksichtigt. Die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften werden hier kurz aufgeführt:


Allgemeines

  • Vor Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. Erfordernisse der standort-    bezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.
  • Im Ökologischen Landbau wird nicht in erster Linie die Pflanze gedüngt, sondern der Boden soll durch organische Düngemittel so belebt werden, dass sich die Pflanzen daraus mit genügend Nährstoffen selbst versorgen können. Für landwirtschaftliche Betriebe über 10 ha LF hat der Betriebsinhaber jährlich spätestens bis zum 31. März einen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat für das abgelaufene Kalender- oder Wirtschaftsjahr entweder als Flächenbilanz oder als aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede
    Bewirtschaftungseinheit zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich zusammenzufassen.
  • Für Dauergrünlandschläge ab 1 ha müssen spätestens alle 6 Jahre repäsentative Bodenuntersuchungen für Phosphat vorliegen.

Zur organischen Düngung

  • Für flüssige Wirtschaftsdünger besteht auf Grünland ein gen
    erell
    e
    s Ausbringungsverbot von 15. November bis 31. Januar. Sperrfristen sind einzuhalten.
  • Die Obergrenze für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, sofern Nährstoffbedarf in dieser Höhe besteht, beträgt im Betriebsdurch
    schnitt 170 kg Gesamt-N/ha Grünland. Hierbei dürfen ma
    xi
    mal folgende Stall- und Lagerungsverluste in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft angerechnet werden (Tab. 1).
Tab. 1: Max. zulässig anrechenbare Verluste für die N-Obergrenze (Stall- und Lagerung)
Tierart Gülle Festmist, Jauche
Rinder 15 % 30 %
Schweine 30 % 35 %
Geflügel   40 %
Pferde, Schafe   45 %

  • Im Einzelfall können unter Einhaltung verschiedener Auflagen Ausnahmegenehmigungen für Rinderhaltungsbetriebe auf intensiv

    genutzten Grünlandflächen bis zu einer Nährstoffobergrenze von 230 kg N/ha
    erteilt werden (s. gesonderte Bestimmungen).

Zur Stickstoffdüngung

  • Für die Ausbringung stickstoffhaltiger Dünger müssen bestimmte Sperrfristen und in Wasserschutzgebieten Verbotszeiträume sowie Schutzbestimmungen beachtet werden.
  • Die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln ist nur dann erlaubt, wenn die Böden für Nährstoffe aufnahmefähig, d.h. keinesfalls wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sind.


Verbotszeiträume für Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger

Generelle Sperrfrist
Gülle, Jauche Geflügelkot oder stickstoffhaltige flüssige
Sekunddärrohstoffdünger nach §4 DüngerVO
Ausbringungsverbot auf Dauergrünland vom                      15.11.- 31.01.
Allgemeine Verbotszeiträume in Wasserschutzgebietszone II
Gülle, Jauche, Silagesickersaft u.ä., Sekundärrohstoffdünger ausgenommen rein pflanzlicher Herkunft ganzjähriges Ausbringungsverbot
Mist ausgenommen Rottemist auf A-Böden (auswaschungsgefährdete Böden und Moor- und Anmoorböden)
Verbotszeiträume und Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten innerhalb der WSG-Zonen II und III
Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssige Sekundärrohstoffdünger: max. Höhe der Gabe nach der letzten Nutzung 40 kg anrechenbarer oder 80 kg Gesamt-N/ha Ausbringungsverbot vom 31.10.-31.01.
Festmist und feste Sekundärrohstoffdünger: maximal 40 kg anrechenbarem oder 80 kg Gesamt-N/ha vorgezogene Ausbringung ab 1.12; ab 01.02. N-Düngung nach Bedarf
Zusätzliche Verbotszeiträume in Sanierungsgebieten
N-haltige Sekundärrohstoffdünger ganzjähriges Ausbringungsverbot
Festmist Ausbringungsverbot im Herbst/Winter bis 31.01