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Wassergesetz

 

In Baden-Württemberg sind die Abstände zu Gewässern über die Regelungen der Düngeverordnung hinausgehend im Wassergesetz geregelt.

§ 29 Gewässerrandstreifen

  • In einem Streifen von 5 m zur Böschungsoberkante (s. Abbildung 58) von wasserrechtlich bedeutenden Gewässern ist der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel , nicht zulässig.

    Abbildung 58: Schematische Darstellung des Gewässerrandstreifens nach § 29 Wassergesetz (Luib 2017)
  • Verdolte (d.h. unterirdisch verlaufende) Gewässer haben keinen Gewässerrandstreifen, da es keine Böschungsoberkante gibt.
  • Beweidung ist auch innerhalb der 5 m grundsätzlich möglich. Um die Funktionen des Gewässerrandstreifens zu erhalten, empfiehlt die Broschüre Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg (Hrsg. LUBW 2015) folgendes:
  1. Keine Futterplätze/Tränkewägen im Gewässerrandstreifen

  2. Viehdichte so wählen, dass Trittschäden (offene Grasnarbe) verhindert werden

  3. nur punktuelle Zugänge zum Tränken der Tiere ermöglichen
  • Der Gewässerrandstreifen ist an allen Gewässern einzuhalten, die im amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz AWGN verzeichnet sind. Da einerseits stets weitere Gewässer aufgenommen und andererseits aufgenommene Gewässer auch wieder herausgenommen werden können, sollte der Anwender sich hier immer wieder auf den aktuellen Stand bringen.
  1. Im Internet können die jeweils aktuellen Inhalte unter der Themenrubrik Wasser / Oberflächenwasser / Fließgewässer / Gewässernetz (Geo-Thema) hier abgerufen werden.

  2. Achtung: Es sind auch verdolte Gewässer aufgeführt, diese sind aber von den Regelungen des Gewässerrandstreifens ausgenommen